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Legal Information

AGB

Im Sinne einer ausgewogenen und unabhängigen Konditionsempfehlung basieren alle Lieferungen und Leistungen der TDK-Lambda Germany GmbH auf den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie ("Grüne Lieferbedingungen – GL") zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen. Bitte beachten Sie dabei folgendes: Für Auftragsbestätigungen und Auftragsannahmen ab dem 08.02.2022 gelten die GL, Stand Mai 2021. 

AGB ab 08.02.2022

Unsere AGB ab 08.02.2022 sind hier zum Download als pdf verfügbar (deutsch/englisch):

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Ergänzend möchten wir Sie auf folgende Besonderheiten hinweisen:
Garantie
TDK-Lambda gestattet für seine verschiedenen Produkte Garantiezeiten von einem Jahr bis hin zur Limited Lifetime Warranty.
Verlängerte Garantie (Limited Lifetime Warranty)
TDK-Lambda gewährt für bestimmte Geräteserien eine sogenannte Limited Lifetime Warranty. Diese verlängerte Garantie bezieht sich nur auf Produkte, die von TDK-Lambda als Geräte mit Limited Lifetime Warranty besonders ausgewiesen sind. Diese Geräte erhalten eine verlängerte Garantie bis zu 5 Jahren, nachdem deren Produktion eingestellt und sie vom Markt genommen wurden (Zeitpunkt festgelegt durch TDK-Lambda), jedoch mindestens 10 Jahre ab Verkaufsdatum direkt durch TDK-Lambda oder einen der autorisierten Distributoren an den Endkunden. Der maximal gewährte Garantiezeitraum beträgt 30 Jahre. Vorraussetzung zur Gewähr der Garantie ist der bestimmungsgemäße Einsatz und die Verwendung der Geräte innerhalb der publizierten Spezifikationen auf Grundlage der anwendbaren Normen aus der jeweiligen Gerätezulassung. Ausgenommen von dieser verlängerten Garantie sind Lüfter, Gebläse und andere Komponenten zur Luftumwälzung, sowie Baugruppen daraus. Diese Garantie beschränkt sich auf den direkten Käufer und ist nicht übertragbar. Sowohl TDK-Lambdas Standardgarantie als auch die Lifetime Warranty erlöschen bei Modifikationen, unsachgemäßem Gebrauch oder Reparaturversuchen von Seiten eines Endanwenders, Kunden oder Dritten.
Ausfuhrgenehmigungspflicht
Die Verbringung von Ware, die nicht in der Ausfuhrliste erfaßt ist, in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist nach § 7 Abs. 5, 6 und 7 AWV, sowie weiteren EG-Verordnungen, u.a. Nr. 2580/2001 und 881/2002 genehmigungspflichtig, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Ziel außerhalb der EU liegt und eine Direktausfuhr nach diesem Bestimmungsziel nach §§ 5c, 5d oder 5e AWV genehmigungspflichtig wäre. Entsprechend gilt dies für die direkte Verbringung der Ware in ein Land, das als Zielland nach vorstehenden Paragraphen genehmigungspflichtig wäre.
Reparaturzusatzbedingungen
Um Verzögerungen und Transportschäden bei der Reparatur Ihres Gerätes zu vermeiden, bitten wir Sie auf folgendes zu achten:

  • Dem Gerät muss die RMA-Nummer (Packing Note) beiliegen oder besser noch gut sichtbar in den Lieferpapieren vermerkt sein.
  • Die Rücksendung muss in der Originalverpackung oder einer gleichwertigen Alternative erfolgen.
  • Richtlinien zur Verpackung erhalten Sie bei Ihrem Transporteur oder Paketdienst.
  • Schwere Geräte über 50kg und empfindliche Geräte müssen, um Transportschäden zu vermeiden, stehend auf einer Palette angeliefert werden. Wir empfehlen bereits ab einem Gewicht von ca. 30kg das Gerät gut verpackt auf einer Palette zu versenden.
  • Wir behalten uns vor, bei Sendungen, die bei uns mit eindeutig unzureichender Verpackung eintreffen, die Annahme zu verweigern.
  • Grundsätzlich werden unfreie Sendungen von unserem Wareneingang nicht angenommen.
  • Wir sind für Zubehör (Kabelbaum, Anbauteile usw.) nicht verantwortlich. Bitte stellen Sie sicher, dass vor der Rücksendung alle Anbauteile entfernt werden.
  • Zusätzliche Arbeiten, wie z.B. Geräteanbauten entfernen oder das Ausbauen von Geräten aus Gehäusen oder Schränken, sind keine Garantieleistungen und damit kostenpflichtig.
  • Belastungsanzeigen können nur akzeptiert werden, wenn sie spätestens am Tag des Eingangs der reklamierten Waren vorliegen. Der Abzug kann später erfolgen, es sollte jedoch eine Frist von 2 Wochen nicht überschritten werden.

Reparaturgarantie
Wir gewähren eine Garantie auf durchgeführte Reparaturen von 6 Monaten ab Lieferdatum.

 

EU-Verordnungen, die die Wiederausfuhr nach Russland und Weißrussland verbieten

(1) Der Käufer darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt an die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder reexportieren.

(2) Der Käufer darf weder direkt noch indirekt nach Weißrussland oder zur Verwendung in Weißrussland Güter verkaufen, exportieren oder reexportieren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 2024/1865 des Rates fallen.

(3) Der Käufer wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck des Absatzes (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(4) Der Käufer hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden.

(5) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der Verkäufer ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung dieser Vereinbarung; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

(6) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) zu informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der Käufer stellt dem Verkäufer Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach dem einfachen Ersuchen um solche Informationen zur Verfügung.

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